Rechtliches

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Präambel

Singen ist ein Grundbedürfnis des Menschen. In unterschiedlichsten musikalischen und sozialen Formen gehen Männer, Frauen und Kinder diesem Grundbedürfnis nach und bereichern die Kulturlandschaft auf vielfältigste Art und Weise. Der Chorgesang hat in Deutschland und im Landkreis Westerwald eine lange Tradition und ist auf musikalisch-künstlerischem und sozialem Gebiet nicht mehr wegzudenken.

Der Chorverband Westerwald versteht sich als Vokalverband, der als starke kulturelle Kraft das Singen aller Bevölkerungsgruppen und Generationen – zumeist in Chören und Vokalensembles jeglicher Art – ermöglicht und nachhaltig fördert. Dabei wird er Innovationen fördern und gleichzeitig Bewährtes sichern. Der Verband versteht sich als Dienstleister für seine Mitglieder und gibt sich zur Umsetzung dieser Ziele die folgende Satzung:

§1 – Name und Sitz

Der Name des Verbandes lautet: Chorverband Westerwald e.V. (im folgenden CV WW). Er hat seinen Sitz in Montabaur. Die Geschäftsadresse ist die Adresse des jeweiligen Sprecher der Verbandsleitung.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nr.: VR21025 eingetragen.

§ 2 – Zweck des Verbandes

Der CV WW ist Mitglied des Chorverband Rheinland-Pfalz e.V.. Er vereinigt die ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine mit ihren Chorgemeinschaften mit Schwerpunkt im Westerwaldkreis.

Zweck des CV WW ist ausschließlich die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), insbesondere den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu fördern und zu dessen Erhaltung, Entwicklung und Ausbreitung beizutragen. Er ist unabhängig und selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des CV WW ist es, den Chorgesang als wichtige kulturelle

Gemeinschaftsaufgabe zu fördern und zu erhalten. Es ist auch vor allem Ziel, das Kulturerbe Chorgesang für künftige Generationen zu erhalten, die Kinder- und Jugendchorarbeit zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.

Die Erfüllung des Vereinszweckes wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verfolgt:

a) Förderung der Gemeinschaft durch Pflege der Kultur;
b) Förderung der Allgemeinheit durch Bereitstellung eines Rahmens zur sozialen Integration;
c) Förderung der Jugend durch Integration der Musikpflege in den Sing- und Instrumentalkreisen der Kinder- und Jugendchöre;
d) Begabtenförderung im Bereich des Chorgesangs und der Chorleitung;
e) Förderung internationaler Beziehungen als Beitrag zur Völkerverständigung durch Anregung internationaler Begegnungen der Mitglieder;
f) Beratung der Mitglieder in musikalischen, organisatorischen und rechtlichen Fragen;
g) Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Vertretern und Mandatsträgern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft;
h) Bereitstellung und Vermittlung von Aus- und Fortbildungsangeboten für Mitglieder und Chorleiter.

Richtlinie ist das Leitbild des Chorverbandes Rheinland-Pfalz und die vom Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. erarbeiteten Grundsätze im musikalischen und organisatorischen Bereich.

Der CV WW ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Er bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Landesverfassung des Landes Rheinland-Pfalz verankerten Grundsätzen.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglieder des CV WW sind die ihm angeschlossenen Gesangvereine, Chöre und sonstigen musikalischen und künstlerischen Gruppierungen mit örtlichem Schwerpunkt im Bereich des politischen Westerwaldkreises.

Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich an den CV WW dessen Verbandsleitung über die Aufnahme entscheidet. Im Fall der Ablehnung ist der Aufnahmeantrag, mit der Ablehnungsbegründung, dem Verbandstag des CV WW. zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

§ 4 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend dieser Satzung, insbesondere § 2 – Zweck des Verbandes-, die vorgegebenen Aufgaben und Ziele zu fördern und die Beschlüsse des Verbandstages des CV WW zu respektieren und auszuführen.

Die vom Verbandstag des CV WW festgesetzten Beiträge sind pünktlich zu entrichten.

Alle Mitglieder und deren Aktive CV WW berechtigt.

Um Ansprüche auf Vergünstigungen zu wahren, z.B. aus den Verträgen mit der GEMA, mit Versicherungsträgern oder evtl. Ansprüche auf Zuschüsse, sind jährlich die Bestandsmeldungen bis zum vom Chorverband Rheinland-Pfalz definierten Termin in das Bestandsverwaltungssystem des Chorverbandes Rheinland-Pfalz einzupflegen.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Mitgliedsvereines, durch freiwilliges Ausscheiden oder durch Ausschluss. Das Ausscheiden kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den CV WW erfolgen.

Der Verbandstag des CV WW kann ein Mitglied, welches seine in § 4 aufgegebenen Verpflichtungen nicht erfüllt aus dem Chorverband ausschließen.

Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten des Verbandstages.

§ 6 – Verwendung der Finanzmittel

Der CV WW ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des CV WW dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des CV WW  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder der Verbandsleitung und sonstige für den CV WW ehrenamtlich tätige Personen haben im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen der Beschlüsse des Verbandstages, soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit des CV WW einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstandenen Aufwendungen. Im Rahmen der haushaltsmäßigen Verfügbarkeit besteht aber die Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz „Ehrenamtspauschale“, zu gewähren.

§ 7 – Verfassung und Verwaltung

Organe des CV WW sind:

7.1 der Verbandstag (Delegiertenversammlung) und
7.2 die Verbandsleitung, bestehend aus der geschäftsführenden und der erweiterten Verbandsleitung und
7.3 den Repräsentanten der Chorgruppen (1 Mitglied pro Chorgruppe), soweit nach 7.4. eingerichtet.
7.4 Zur Erfüllung bestimmter Aufgabenstellungen können sich Vereine und Chöre im. CV WW in regional zusammenhängenden Chorgruppen organisieren.

§ 8 – Verbandstag

Der Verbandstag ist die Versammlung der Delegierten der Mitgliedsvereine. Jeder Mitgliedsverein hat entsprechend seiner Mitgliederanzahl (aktive Mitglieder) folgende Stimmberechtigung, unabhängig von der Anzahl seiner Chöre:

– bis 20 aktive Mitglieder – 1 Stimme
– bis 34 aktive Mitglieder – 2 Stimmen
– ab 35 aktiven Mitgliedern – 3 Stimmen

Die Mitglieder der Verbandsleitung des CV WW und die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

Die Ausübung von Stimmrechten in Vertretung für nicht anwesende Delegiert ist nicht möglich.

§ 9 – Zuständigkeiten des Verbandstages

Der Verbandstag hat folgende Aufgaben:

9.1    die Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen,
9.2    die Wahl der Mitglieder der Verbandsleitung auf 3 Jahre,
9.3    die Genehmigung der Geschäftsberichte der Verbandsleitung,
9.4    die Genehmigung der Jahresrechnung,
9.5    die Wahl von 2 Rechnungsprüfern für das jeweilige Geschäftsjahr (Wiederwahl ist möglich),
9.6    die Bestätigung der von der Verbandsleitung vorgeschlagenen Ehrenmitglieder,
9.7    die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
9.8    die Bestimmung von Zeit und Ort der Verbandstage,
9.9    die Erledigung von Anträgen und
9.10 die Beschlussfassung über die Auflösung des CV WW.

§ 10 – Fristen und Niederschrift

Der Verbandstag ist einmal im Jahr durch die Verbandsleitung unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage.

Ein außerordentlicher Verbandstag muss einberufen werden, wenn die Verbandsleitung oder 20% der Mitgliedsvereine dies beantragen.

Anträge einzelner Mitglieder, die auf dem Verbandstag behandelt werden sollen, sind innerhalb der Frist, die sich aus der Einladung ergibt, schriftlich einzureichen.

Dringlichkeitsanträge, die während des Verbandstages eingereicht und behandelt werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten.

Über den Verlauf des Verbandstages und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Geschäftsführung oder einer anderen Person der geschäftsführenden Verbandsleitung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedsvereinen sowie den Mitgliedern der Verbandsleitung und Ehrenmitglieder zuzuleiten.

§ 11 – Leitung und Beschlussfassung

Der Verbandstag wird vom Sprecher der Verbandsleitung des CV WW oder einem beauftragten Mitglied der Verbandsleitung geleitet. Soweit die Satzung Abweichungen nicht vorsieht, beschließt der Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ermöglicht aber eine erneute Beschlussfassung über den abgelehnten Antrag auf dem nächsten Verbandstag.

§ 12 – Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
der Verbandsleitung / Präsident
der Geschäftsführung
der Kassenleitung
der musikalischen Leitung

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand,
der Stellvertretung der Geschäftsführung
der Stellvertretung der Kassenleitung
der Stellvertretung der musikalischen Leitung
der Vertretung für das Jugendchorwesen
der Vertretung für die Öffentlichkeitsarbeit
weiteren Vertretungen für sonstige Aufgabenbereiche (Beisitzer).

Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden durch den Verbandstag gewählt.

Personalunion ist statthaft mit der Ausnahme der geschäftsführenden Verbandsleitung.

Der Vorstand wird ergänzt um die Repräsentanten der Chorgruppen (1 Vorsitzender oder Beauftragter).

(3) Der zu wählende Vorstand besteht aus mindestens 4 des geschäftsführenden Vorstandes und maximal 11 Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitglieder projektbezogen und beratend berufen, denen auch ein Stimmrecht im Vorstand eingeräumt werden kann.

(4) Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Diese Personen sind dabei an die Beschlüsse der hierzu satzungsmäßig berufenden Organe gebunden.

Die Verbandsleitung bzw. der geschäftsführende Vorstand entscheiden über die Einladung des erweiterten Vorstandes zu den Vorstandssitzungen. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, im Bedarfsfall, weitere Personen zu den Vorstandssitzungen zu berufen.

§ 13 Durchführung von Sitzungen, Abstimmungen

(1) Die Beschlussfassung der Verbandsleitung erfolgt in Sitzungen, zu denen der Sprecher der Verbandsleitung oder die Vertretung nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Die Einladung per Email erfüllt die Schriftformerfordernis. Außerdem ist zu einer Sitzung einzuladen, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder der Verbandsleitung dies fordert.

 (2) Die Verbandsleitung kann sich eine Geschäftsordnung geben und die Arbeitsteams aufgaben- und projektbezogen erweitern. Personen, die über die Verbandsleitung hinaus für die Mitarbeit gewonnen und beauftragt werden, haben für ihren Aufgabenbereich ein Stimmrecht in der Verbandsleitung

 (3) Sitzungen der Verbandsleitung oder weiterer Gremien des CV WW können auch per Telefon-/ Videokonferenz oder Internet-Konferenzräumen durchgeführt werden. In der Einladung muss erklärt werden, wie der Zugang erfolgt. Die Einwahldaten müssen mindestens 48 Stunden vor der jeweiligen Sitzung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Verbandsleitung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers der Verbandsleitung. Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(5) Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handaufheben. Geheime Wahl findet statt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsleitung dies fordert. Zur digitalen Abstimmung kann ein zertifiziertes Voting-Programm genutzt werden. Im Einzelfall kann die geschäftsführende Verbandleitung verfügen, dass die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten, unter Festlegung einer Frist für die Zustimmung, im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Die Email-Vorlage gilt dem Mitglied der Verbandsleitung als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Verbandsleitung der Beschlussfassung per Email innerhalb der vom Sprecher gesetzten Frist, so muss die geschäftsführende Verbandsleitung zu einer Sitzung der Verbandsleitung einladen, auch unter Berücksichtigung von Absatz 9. Gibt ein Mitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

§ 14 – Satzungsänderung und Auflösung des Chorverbandes

Änderungen der Satzung müssen von einem Verbandstag mit ¾ Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

Die Auflösung des CV WW kann nur ein Verbandstag beschließen, der eigens zu diesem Zweck einberufen ist. Der Beschluss erfordert zur Rechtsgültigkeit eine ¾ Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Bei Auflösung des CV WW oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Westerwaldkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kulturelle oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Sofern der Verbandstag nichts anderes beschließt, sind die Sprecher der Vereinsleitung und Finanzverwaltung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 15 – Datenschutz

Der CV WW speichert und verarbeitet bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben personenbezogene Daten nach den Rechtsgrundlagen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und den Allgemeinen Datenschutzbestimmungen (Datenschutzrichtlinie) des CV WW.

§ 16 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung beruht auf rechtsgültigem Beschluss des am 01.03.2026 in Hattertdurchgeführten Verbandstages des CV WW.

Der Verein „Chorverband Westerwald“ nimmt den Schutz personenbezogener Daten seiner Mitglieder und seiner Partner ernst; er hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz sowohl von ihm als auch von externen Dienstleistern beachtet und eingehalten werden. Die Beachtung dieser Verpflichtung wird vom Verein regelmäßig kontrolliert. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe von Daten erfolgt zum einen mit Einverständnis des Dateninhabers, andererseits ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Pflichten des Vereins. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur aus zwingenden Gründen und im Interesse des Vereins. Das betroffene Vereinsmitglied hat jederzeit die Möglichkeit, sich über die Verwendung und den Verbleib seiner geschützten Daten zu informieren; er hat Anspruch auf Dokumentation der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf ihn. Er hat das Recht, jederzeit eine erteilte Einwilligung zu widerrufen und die Löschung seiner Daten zu verlangen, Art. 17 DS-GVO.

Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.

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Partner des Vereins und Dritte werden durch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Verantwortlichen des Vereins in gleicher Weise geschützt. Es findet kein Verkauf oder keine unentgeltliche Weitergabe von Daten Dritter oder Partner des Vereins statt, es sei denn, es läge eine entsprechende Einwilligung vor.

Bei der Einschaltung externer Dienstleister, denen personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, ist durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages sichergestellt, dass die Datenschutzbestimmungen in gleicher Weise auch vom beauftragten Unternehmen eingehalten werden.

Im Fall des Widerrufs oder der Anzeige von falsch erhobenen Daten werden diese sofort gelöscht, Art. 21, 18 DS-GVO. Auf das Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO i. V. m. § 19 BDSG) wird ausdrücklich hingewiesen.

Für uns zuständig ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz.

Zu Fragen des Datenschutzes und Datenverarbeitung in unserem Verein können Sie sich an Raimund Schäfer, Bergstraße 11a, 56412 Ruppach-Goldhausen wenden.

Allgemeine Datenschutzbestimmungen (Datenschutzrichtlinie) für den Chorverband Westerwald e. V.

A. Grundsätze der Datenverarbeitung im CHORVERBAND WESTERWALD E. V.

1. Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung

Verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts ist der Chorverband Westerwald e. V. Informationen zu den vertretungsberechtigten Personen im Sinne des § 26 BGB finden Sie auf unserer Internet-Seite unter http://chorverband-westerwald.de/index.php/cvwesterwald/vorstand.

2. Zweck der Datenverarbeitung

Wenn wir Daten von Ihnen erhalten haben, dann werden wir diese grundsätzlich nur für die Zwecke verarbeiten, für die wir sie erhalten oder erhoben haben.

Eine Datenverarbeitung zu anderen Zwecken kommt nur dann in Betracht, wenn die insoweit erforderlichen rechtlichen Vorgaben gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO vorliegen. Etwaige Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO und Art. 14 Abs. 4 DSGVO werden wir in dem Fall selbstverständlich beachten.

3. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich – soweit es nicht noch spezifische Rechtsvorschriften gibt – Art. 6 DSGVO. Hier kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO)
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von Verträgen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO)
  • Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO)

Wenn personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden, besteht das Recht, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft uns gegenüber zu widerrufen.

Wenn wir Daten auf Basis einer Interessenabwägung verarbeiten, hat jeder Betroffene das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DSGVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen.

4. Wie lange werden die Daten gespeichert? 

Wir verarbeiten die Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

Soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen – z.B. im Handelsrecht oder Steuerrecht – werden die betreffenden personenbezogenen Daten für die Dauer der Aufbewahrungspflicht gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht wird geprüft, ob eine weitere Erforderlichkeit für die Verarbeitung vorliegt. Liegt eine Erforderlichkeit nicht mehr vor, werden die Daten gelöscht.

Selbstverständlich kann jederzeit durch den Betroffenen eine Auskunft über die bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden.

5. Weitergabe von Daten

Eine Weitergabe von organisations- und personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher Einwilligung.

Bei Vorliegen einer Einwilligung beschränkt der Chorverband Westerwald e.V. die Weitergabe auf Anbieter von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die dem Satzungszweck des Chorverbandes Westerwald entsprechen, sowie auf nicht-kommerzielle Veranstalter von Chorwettbewerben.

6. Elektronische Datenverarbeitung

Der Chorverband Westerwald verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich in Rechenzentren auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

7. Rechte der Betroffenen

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede Person insbesondere die folgenden Rechte:

  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Bei einer Auskunftsanfrage bitten wir um Verständnis dafür, dass wir Identitätsnachweise verlangen.

8. Umgang mit Daten durch Organe, Beauftragte und Mitarbeiter

Den Organen des Chorverbandes Westerwaldes e.V., allen Beauftragten oder sonst für den Chorverband Westerwald Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen hinaus.

9. Beschwerdestelle

Es besteht das Recht, sich über die Verarbeitung personenbezogenen Daten durch uns bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Postfach 30 40
55020 Mainz

B. DATENERHEBUNG, -SPEICHERUNG, -VERARBEITUNG UND -NUTZUNG IM RAHMEN DER MITGLIEDSCHAFT

1. Im Auftrag des Chorverbandes Rheinland-Pfalz erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt verpflichtend zu Beginn und während der Mitgliedschaft von den Mitgliedsvereinen/-organisationen der Chorverband Westerwald e.V. gemäß Satzung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz nachstehende Daten zur Erfüllung des durch die Mitgliedschaft begründeten Rechtsverhältnisses. Die in diesem Zusammenhang nachstehend bezeichneten personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 b) erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt (Datenverarbeitung zur Erfüllung von Verträgen).

a) Organisationsbezogene Daten

  1. Name der Mitgliedsorganisation
  2. Anschrift, Telefonnummer und elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) der Mitgliedsorganisation
  3. Angaben über die Rechtsform (z. B. eingetragener Verein, nicht eingetragener Verein, Körperschaft öffentlichen Rechts, Stiftung etc.)
  4. Angaben über eine gültige Befreiung von der Körperschaftssteuer im Sinne der §§ 51-68 AO (Steuernummer, Datum des Freistellungsbescheides)

b) Beitragsrelevante und statistische Daten auf Organisationsebene

  1. Angaben über die Zahl der aktiven Mitglieder der Mitgliedsorganisationen, getrennt nach Geschlechtern und Altersstufen
  2. Angaben über die Zahl der inaktiven/fördernden/passiven Mitglieder

c) Statistische organisationsbezogene Daten auf Gruppenebene

  1. Angaben über die Zahl der aktiven Mitglieder in gemeldeten (Chor)Gruppen eines/einer Mitgliedsvereines/-organisation, getrennt nach Geschlechtern und Altersstufen
  2. Angaben über musikalische Genres auf der Ebene der (Chor)Gruppen
  3. Angaben über die Gruppenart (z. B. Männerchor, Frauenchor etc.)

d) Personenbezogene Daten auf Organisations-/Vereinsebene

  1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse mindestens eines gesetzlichen Vertreters des/der Mitgliedsvereins/-organisation
  2. Name, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der in der Organisation tätigen musikalisch/künstlerisch verantwortlich tätigen Personen (Chorleiter)
  3. im Ehrungswesen: Name, Anschrift und Vereins-/Organisationszugehörigkeit des zu Ehrenden

2. Die Mitgliedsvereine/-organisationen sind zur umgehenden Aktualisierung der in Abschnitt 1 a) und d) beschriebenen Daten verpflichtet. Im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung sind alle Mitgliedsorganisationen/-vereine im Rahmen der Festlegungen des Chorverbandes Rheinland-Pfalz zur Angabe der unter 1 b) und 1 c) definierten Daten verpflichtet.

3. Die Erhebung der unter 1. bezeichneten Daten erfolgt elektronisch über die Verbandssoftware des Chorverbandes Rheinland-Pfalz „IntelliVerband“. Die Mitgliedsorganisationen/-vereine erhalten einen elektronischen Zugang.

4. Der Chorverband Westerwald e.V. verarbeitet und nutzt die in IntelliVerband über ihre Mitgliedsvereine/-o rganisationen erhobenen und gespeicherten Daten.